Ausbildungsvergütung

Auszubildende verdienen eine angemessene Vergütung. Sie ist so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt (§ 10 Abs. 1 BBiG). Wird eine nicht angemessene Vergütung in den Vertrag aufgenommen, kann der Vertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden!

Die angemessene Bruttovergütung für Auszubildende bei einer Ausbildung im Fremdbetrieb beträgt laut Tarifvertrag ab 01.04.2011:

  Stufe I Stufe II
1. Ausbildungsjahr 500 € 545 €
2. Ausbildungsjahr 525 € 575 €
3. Ausbildungsjahr 575 € 600 €

Mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses erhalten die Auszubildenden eine
monatliche Vergütung auf der Grundlage der Stufe I. Abweichend davon erhalten Auszubildende, die bei Ausbildungsbeginn bereits über einen Führerschein der Klasse B verfügen, eine monatliche Vergütung gemäß der Stufe II.

Bei zweijähriger Ausbildung gelten die Sätze des zweiten und dritten Ausbildungsjahres. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen! Weitere Einzelheiten zur Vergütung, Überstundenentlohnung und zu leistungsabhängigen Prämien entnehmen Sie bitte dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag:

Sachleistungen (Unterkunft, Verpflegung)

Nimmt der Auszubildende im Betrieb Sachleistungen in Anspruch, sind diese Teil der Bruttoausbildungsvergütung. D.h., sie sind bei Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit zu berücksichtigen.

Sie werden bei Abrechnung der Vergütung in Höhe der jährlich festgesetzten Sachbezugswerte (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) vom verbleibenden Nettolohn abgezogen, aber nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.

Können Auszubildende während der Zeit, für die die Vergütung zu zahlen ist, aus berechtigtem Grund keine Sachleistungen, wie zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung, abnehmen, so sind diese entsprechend der Höhe der Sachbezugswerte nicht abzuziehen bzw. bei automatischem Abzug vom Lohn zurück zu erstatten!

Sozialversicherungspflicht

Auszubildende sind sozialversicherungspflichtig (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung). Die Anmeldung Auszubildender hat zu Beginn der Ausbildungszeit durch den Ausbildenden bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu erfolgen.