Ausbildungszeit, Arbeitszeit

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit, gegebenenfalls auch die wöchentliche, ist ausdrücklich im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf die Ausbildungszeit der Jugendlichen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) täglich 8 Stunden und wöchentlich 40 Stunden nicht überschreiten. Jugendliche über 16 Jahre dürfen in der Erntezeit nicht mehr als 9 Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden (siehe auch: Merkblatt Jugendarbeitsschutzgesetz)

Auch für volljährige Auszubildende darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 Arbeitszeitgesetz). Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen (§ 17 Abs. 7 Berufsbildungsgesetz).

Freistellung und Anrechnung (§ 15 Berufsbildungsgesetz)

Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Auszubildende sind freizustellen

  1.  für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
  4.  für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
  5.  an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.

Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet

  1.  die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2.
  2. Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
  3. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
  4. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
  5. die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.

Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Teilzeitausbildung (§ 7 a Berufsbildungsgesetz)

Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.

Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist (bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer max. 4,5 Jahre). Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 8 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz bleibt unberührt.

Auf Verlangen der Auszubildenden verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung.

Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages nach § 36 Absatz 1 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse für eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz verbunden werden.