Ausbildungsvergütung
Auszubildende verdienen eine angemessene Vergütung. Sie ist so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt (§ 10 Abs. 1 BBiG). Wird eine nicht angemessene Vergütung in den Vertrag aufgenommen, kann der Vertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden!
Die angemessene Bruttovergütung für Auszubildende bei einer Ausbildung im Fremdbetrieb beträgt laut Tarifvertrag ab 01.08.2011:
- Ausbildungsjahr 580,00 €
- Ausbildungsjahr 615,00 €
- Ausbildungsjahr 665,00 €
Bei zweijähriger Ausbildung gelten die Sätze des zweiten und dritten Ausbildungsjahres. Praktikanten erhalten die Ausbildungsvergütung des 1. Ausbildungsjahres. Der Tarifvertrag sieht ein Urlaubsgeld von 3,07 € pro Werktag oder 3,58 € pro Arbeitstag und 102,26 € Weihnachtsgeld vor. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen!
Sachleistungen (Unterkunft, Verpflegung)
Nimmt der Auszubildende im Betrieb Sachleistungen in Anspruch, so sind diese in der Regel Teil der Bruttoausbildungsvergütung. Das heißt, sie sind bei Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge mit zu berücksichtigen.
Sie werden bei Abrechnung der Vergütung in Höhe der jährlich festgesetzten Sachbezugswerte (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) vom verbleibenden Nettolohn abgezogen, aber nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
- Sachbezugswerte 2012
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Können Auszubildende während der Zeit, für die die Vergütung zu zahlen ist, aus berechtigtem Grund keine Sachleistungen, wie zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung, abnehmen, so sind diese entsprechend der Höhe der Sachbezugswerte nicht abzuziehen bzw. bei automatischem Abzug vom Lohn zurück zu erstatten!
Sozialversicherungspflicht
Auszubildende sind in jedem Fall sozialversicherungspflichtig (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Umlageversicherung). Die Anmeldung des Auszubildenden muss zu Beginn der Ausbildungszeit durch den Ausbilder erfolgen. Bei Fremdausbildung ist die gesetzliche Krankenkasse, bei Ausbildung im elterlichen Betrieb die landwirtschaftliche Krankenkasse zuständig.