Neues  |  Kontakt  |  Über uns
Sie sind hier: Startseite > Fachangebote > Pflanzenschutzdienst > Pflanzengesundheitsdienst > Registrierung

Registrierung von Betrieben zur Verwendung des Pflanzenpasses

Engelstrompete (Brugmansia)
Engelstrompete (Brugmansia)

Gartenbaubetriebe, die sogenannte „passpflichtige Pflanzen“ produzieren und handeln (z.B. Wirtspflanzen des Feuerbrandes) müssen beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registriert sein und erhalten eine Registrierungsnummer. Diese ist Bestandtteil des „Pflanzenpasses“, der die Pflanzen beim Handel begleitet.

Gartenbaubetriebe, die sogenanntes „Anbaumaterial“ produzieren und handeln (z.B. Jungpflanzen, Halbfertigware für die erwerbsmäßige Weiterkultur), müssen ebenfalls beim zuständigen Pflanzenschutzdienst registriert sein und erhalten eine Registrierungsnummer.

Aktuell hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Maßnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Potato spindle tuber viroid erlassen. Für den Handel mit Solanum jasminoides Paxton und Brugmansia Pers. spp. gilt ab sofort die Pflanzenpasspflicht auf allen Handelsstufen.

Im März 2007 sind von der Firma Landgard alle Anlieferer von Gemüsepflanzen angeschreiben worden mit dem Hinweis, sich registrieren zu lassen. Da die Gemüsepflanzen auch zur gewerbsmäßigen Weiterkultur verwendet werden können, werden sie als „Anbaumaterial“ angesehen und müssen mit Pflanzenpass gehandelt werden.

Pflanzenpass

Anbaumaterial (und passpflichtige Pflanzen) dürfen zu geweblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von einem Warenbegleitpapier (Lieferschein oder Rechnung) oder Etikett begleitet wird, das folgende Angaben enthält ( = „Pflanzenpass“) :

Die ausführliche Beschreibung der Kennzeichnung und Verwendung des Pflanzenpasses erhalten sie mit dem Registrierungsantrag:

Aufgaben des Betriebes

Mit der Registrierung verpflichtet sich der Betrieb eigenverantwortlich:                      

Der Betrieb verpflichtet sich ebenfalls Aufzeichnungen zu führen über:

(Aufbewahrung von Rechnungen oder Lieferscheinen)

Dem zuständigen Pflanzenschutzdienst sind

Aufgaben des Pflanzengesundheitsdienstes:

Der zuständige Pflanzenschutzdienst kontrolliert mindestens einmal jährlich die registrierten Betriebe. Dabei muss der Betriebsinhaber Einsicht in seine Buchführung, Aufzeichnungen und Pflanzenbestände gewähren.   Die betrieblichen Aufzeichnungen, Etiketten sowie Warenbegleitpapiere sind mindestens ein Jahr aufzubewahren. Es erfolgen auch stichprobenartige Kontrollen während des Inverkehrbringens in den Empfangsbetrieben.