Vertragsnaturschutz

Naturschutzsonderprogramme des Landes; Programme der Kreise und Kreisfreien Städte

Gegenstand der Förderung

Folgende Programme werden angeboten:

  1. naturschutzgerechte Nutzung von Äckern /Ackerstreifen zum Schutz spezieller Arten und Lebensgemeinschaften der Äcker
  2. naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland durch
    • Nutzungsbeschränkungen und -verzichte auf Grünlandflächen zum Schutz von Feuchtwiesen und Gewässerauen, zum Schutz und Erhalt von Grünlandflächen in Mittelgebirgslagen, zum Schutz von Biotopen mit kulturhistorischer Bedeutung und zum Schutz von Biotopen nach § 62 LG,
    • über bestehende Vorgaben hinausgehende Nutzungsbeschränkungen in Naturschutzgebieten, in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH- Gebiete) und Europäischen Vogelschutzgebieten,
    • Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher Nutzflächen,
    • Umwandlung von Acker in Grünland mit anschließender extensiver Nutzung- Schutz von Feuchtwiesen, Gewässerauen oder in Mittelgebirgslage sowie Biotope mit kulturhistorischer Bedeutung und Biotopen nach § 62 LG
  3. Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen mit und ohne Verbindung einer extensiven Unternutzung
  4. Pflege von Hecken

Die Förderung beantragen können Landwirtinnen und Landwirte und andere Landbewirtschafter.

Der Grundantrag ist bis zum 30. Juni bei den Kreisen und kreisfreien Städten als Bewilligungsbehörde zu stellen.


Verpflichtungszeitraum

Der jährliche Verpflichtungszeitraum umfasst das Kalenderjahr und beginnt mit dem 01.01. und endet mit dem 31.12


Höhe der Zuwendung

Die Höhe der jährlichen Zuwendung ist jeweils gestaffelt nach Art und Umfang der Auflagen.

  1. Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Grünland :
    • Ohne Zusatzpakete: von 275,- bis 685,- € je Hektar
    • + ggfls. Zusatzpakete: von 70,- bis 980,- € je Hektar
  2. Die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Ackerflächen: von 25,- bis 1.980,- € je Hektar
  3. Die Pflege und Ergänzungspflanzung von Streuobstwiesen: 19,- pro Baum; max. 1.045,- € je Hektar
  4. Die Pflege von Hecken: 0,5 bzw. 0,8 € je m²

Zur Vermeidung von Doppelförderungen werden die zuvor genannten Prämiensätze wie folgt gekürzt, wenn die Flächen im Auszahlungsjahr gleichzeitig im Rahmen des Greening (Ausweisung einer Flächennutzung  als Ökologische Vorrangfläche) angerechnet werden sollen:

Förderung Vertragsnaturschutz Anrechnung als ÖVF Gewichtungs-
faktor ÖVF
Abzugsbetrag
in Euro / ha
Anlage von Ackerbrachen durch Selbstbegrünung (Vertragsfläche ist breiter als 20 m) Brache 1,0 250
Einsaat von Ackerstreifen mit Rahmenmischung/Regiosaatgut bis 20 m Breite Feldrand/Pufferstreifen/Streifen am Waldrand 1,5 380
Einsaat von Ackerflächen mit mehrjähriger Einsaat mit Klee/Luzerne Leguminosen 0,7 175

Ferner ist eine gleichzeitige Förderung von Flächen in anderen Agrarumweltmaßnahmen sowie der Förderung des ökologischen Landbaus nur in festgelegten Kombinationen zulässig.

Die Zuwendungen sind auf die Fläche im vollen Umfang anzurechnen.


Auflagen / Verpflichtungen

  • Der Verpflichtungszeitraum beträgt 5 Jahre.
  • Es sind die je nach Programm und Paket die Einhaltung der unterschiedlichen Bewirtschaftungsauflagen, Pflanzenschutzbeschränkungen, Beweidungsregelungen, Mahdzeiten, Obstbaumbestand u. ä. erforderlich.
  • Die Verpflichtungen der Bestimmungen zum Cross Compliance sind einzuhalten

Fördervoraussetzungen

Die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen sind nicht abschließend. Hinsichtlich der Fördervoraussetzungen gelten die in der Richtlinie aufgeführten Bestimmungen sowie die im Grundantrag unterschriebenen Angaben, Erklärungen, Verpflichtungen und Einverständniserklärungen.

Voraussetzung ist, dass die Förderflächen

  • in Nordrhein-Westfalen liegen
  • in einer nach dem an dem jeweiligen Ziel ausgerichteten Förderkulisse liegen

Nicht gefördert werden

  1. Landschaftselemente auf Ackerflächen und Dauergrünlandflächen (Ausnahme Hecken)
  2. Flächen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestehen.
  3. Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind.
  4. Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind.

Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde im Falle der Nummern 3. und 4. bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewähren.


Ansprechpartner

Bewilligende Behörden sind im Rahmen der Delegation der Zahlstelle die Kreise und kreisfreien Städte.

Die EU-Zahlstelle stellt die erforderlichen Formulare und Programme für das Antragsverfahren zur Verfügung und nimmt die Auszahlung der Prämien vor.

Fachlicher Ansprechpartner für die Kreise und kreisfreien Städte ist die Koordinierende Stelle Vertragsnaturschutz beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV).


Beratung

Bitte beachten Sie auch unsere Angebote zur Biodiversitätsberatung.


Anträge / Anlagen

Stand: 08.03.2024