Ausgleichszahlung für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

Was wird gefördert?

Umweltspezifische Nutzungseinschränkungen auf landwirtschaftlich genutzten Dauergrünlandflächen in NATURA 2000 Gebieten sowie in weiteren außerhalb der NATURA 2000 Gebietskulisse festgelegten Naturschutzgebieten (Kohärenzgebiete).

Gebiet 5: Kohärenzgebiet
(Vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW ausgewählte Naturschutzgebiete außerhalb von FFH- oder Vogelschutzgebieten)
Gebiet 6: Natura 2000 Gebiet
(bestehende FFH- oder Vogelschutzgebiete)

Flächen in den vorgenannten Gebieten sind förderfähig, wenn

  • sie in Nordrhein-Westfalen liegen,
  • für sie die Nutzungscodes 93, 459, 480 oder 492 angegeben sind,
  • sie sich nicht im öffentlichen Eigentum (Bund, Land, Gemeinden und Gemeindeverbände), nicht im Eigentum der NRW-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege und nicht im Eigentum von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts befinden,
  • sie generell Beihilfefähig sind, also die maßnahmenübergreifenden Fördervoraussetzungen erfüllen (z.B. ganzjährige Beihilfefähigkeit gemäß § 11 GAPDZV, Landwirtschaftliche Tätigkeit/ Mindesttätigkeit nach § 3 GAPDZV, Mindestschlaggröße von 0,1 Hektar gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 GAPInVeKoSV).

Auf allen Antragflächen sind folgende Verpflichtungen einzuhalten:

  • Verzicht auf zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen
  • Pflicht zur Rücksichtnahme auf Brutvögel und deren Gelege
  • Verzicht darauf Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen

Ferner sind gegebenenfalls die jeweils für die Fläche geltenden Festlegungen der Schutzgebietsverordnungen wie z. B.

  • Verbot der Nachsaat
  • Verzicht auf Pflanzenschutzmittel
  • Einschränkung Frühjahrsbearbeitung (Mindestvorgabe: Verbot Schleppen, Walzen nach dem 15.3. im Tiefland beziehungsweise 01.04. im Bergland),
  • Beschränkung auf zweimalige Mahd

einzuhalten.

Die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 (Konditionalität), die einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem und Unionsrecht sind einzuhalten.

Sanktionen vermeiden

Wenn festgestellt wird, dass Fördervoraussetzungen nicht eingehalten werden, so kann in diesen Fällen neben der Korrektur zusätzlich eine Sanktionierung bis hin zur Ablehnung des Antrages erforderlich werden. Schwerwiegende Verstöße gegen die oben aufgezählten Verpflichtungen führen sogar dazu, dass es auch im darauffolgenden Jahr zu einem Ausschluss von der Ausgleichszahlung kommt.

Eine Sanktionierung entfällt jedoch, wenn der Antragsteller offensichtliche Fehler korrigiert oder den Antrag für bestimmte Flächen zurückzieht, bevor diese durch eine Kontrolle beanstandet wurden bzw. bevor eine örtliche Kontrolle angemeldet wurde.


Wer wird gefördert?

Landwirtinnen, Landwirte und andere landbewirtschaftende Personen.


Wie hoch ist die Förderung?

Die Prämien je Hektar sind abhängig vom Gebiet:

Gebietsarten Förderbetrag je ha bis zu
Gebiet 5 (Kohärenz) 135 €/ha
Gebiet 6 (Natura 2000) 95 €/ha

Sofern ordnungsrechtlich die nachstehenden Festsetzungen erfolgt sind, erhöht sich die Prämie je Hektar wie folgt:

-Verbot der Nachsaat um 30 €/ha
- Verzicht auf Pflanzenschutzmittel: um 35 €/ha
- Einschränkung Frühjahrsbearbeitung: (Mindestvorgabe: Verbot Schleppen, Walzen nach dem 15.3. im Tiefland beziehungsweise 01.04. im Bergland) um 45 €/ha
- Beschränkung auf zweimalige Mahd: um 235 €/ha

Die ordnungsrechtlichen Festsetzungen werden durch die Unteren Naturschutzbehörden aufgrund der Schutzgebietsverordnungen gemeldet. Die Prämienerhöhung erfolgt auf Grundlage einer gelieferten Kulisse automatisch bei der Berechnung der Prämien und muss daher nicht gesondert beantragt werden.

Die Bagatellgrenze liegt bei 95 € bzw. mindestens 1 Hektar.


Fristen

Die Frist für die Antragstellung ist identisch mit der Frist für den Sammelantrag.


Anträge / Anlagen

Der Antrag ist als Anlage B1 zusammen mit dem Mantelbogen zum Sammelantrag und dem Flächenverzeichnis einzureichen. Der Antrag muss elektronisch mit ELAN-NRW gestellt werden.


Korrekte Zuordnung der Flächen zu den Gebieten der Umweltkulisse

Im ELAN-Antragsverfahren kann die Umweltkulisse im GIS unter „Legende und Einstellungen“ sichtbar gemacht werden. Damit ist es möglich, für jede Fläche zu prüfen, ob sie in der Umweltkulisse liegt und in welchem Gebiet sie sich befindet. Beantragte Teilschläge, die nur zum Teil in der Umweltkulisse liegen oder die in unterschiedlichen Gebieten liegen, sind zu teilen.

Stand: 29.01.2024