Können Keime begutachtet werden?

Schweinestall mit Abluftkaminen
Ein fundiertes und aussagekräftiges Gutachten über Bioaerosol aus der Stallluft zu erstellen, ist aus wissenschaftlicher Sicht zurzeit nicht möglich

Mit der Abluft von Tierställen werden Bioaerosole an die Umwelt abgegeben. Ob oder ab welcher Menge diese beim Menschen Schaden anrichten, kann nicht sicher beurteilt werden. In Teilen Niedersachsens sind „Keimgutachten“ zurzeit dennoch Bestandteil von Genehmigungsverfahren. Für eine sichere Bewertung fehlen aber nicht nur Klassifizierungen und Grenzwerte. Auch für die Gerichte ist die Rechtslage eindeutig.

Ein Gutachten zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass eine Bewertung erfolgt. Im Immissionsschutzrecht gilt es die Frage zu beantworten, ob Grenzwerte bzw. entsprechende Vorschriften eingehalten werden. Bei einem sogenannten Keimgutachten kann eine solche Überprüfung jedoch nicht durchgeführt werden. Gerade erst sind Messverfahren für Bioaerosole durch neue Richtlinien überhaupt normiert worden. Damit wurde zunächst eine Vergleichbarkeit von Untersuchungen und Messungen auf diesen neuen Grundlagen ermöglicht.

Die Rechtslage ist eindeutig

Der Entwurf einer VDI-Richtlinie (VDI 4250/1E) befasst sich mit der umweltmedizinischen Bewertung von Bioaerosolen. Bislang verhinderten fachliche Einsprüche, dass sie in eine gültige Richtlinienfassung überführt werden konnte - insbesondere, weil in dieser VDI-Richtlinie eine Verknüpfung mit dem Immissionsschutzrecht versucht wurde. Dieses geben die Rechtsgrundlagen, in erster Linie das Bundes-Immissionsschutzgesetz einschließlich seiner nachgeordneten Vorschriften wie z. B. die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, jedoch nicht her. Urteile der Oberverwaltungsgerichte Nordrhein-Westfalens und Niedersachsens haben das bestätigt. Auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt urteilte bereits 2004 in diesem Sinne. Als Begründungen wurden unter anderem angeführt:

  • Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht zur Gefahrenabwehr greift nicht, weil ungewiss ist, ob mit einem Schadeneintritt zu rechnen ist.
  • Es besteht keine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen.
  • Für das Gericht scheidet eine Beweiserhebung aus, weil die notwenige Gesamteinschätzung des komplexen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes nicht zu leisten wäre.

Die Begutachtung eines Einzelfalls ist demnach auch nicht in einem Genehmigungsverfahren möglich.

Ställe geben mit der Abluft Bioaerosole an die Umgebung ab. Diese Thematik muss weiter untersucht werden. Dazu gehört auch die besondere Problematik von MRSA - vereinfacht geht es dabei um antibiotikaresistente Bakterienstämme -, die keine einzelbetriebliche Vorgehensweise, sondern klinische Gesamtkonzepte erfordert. Diese Untersuchungen müssen auf wissenschaftlicher Ebene erfolgen. Denn es besteht, wie die Gerichte auch verdeutlicht haben, nach derzeitigem Erkenntnisstand durch Bioaerosole keine Veranlassung, Gutachten oder entsprechende Messungen durchzuführen. Wird dies gefordert, wie seit einiger Zeit in Teilen Niedersachsens üblich, entsteht der Eindruck, es gäbe akut und prüfbar eine Gefährdung durch einen geplanten oder auch vorhandenen Stall. Damit wird der Bürger sowohl bezüglich der Einschätzung der Gefährdungslage als auch der Prüfbarkeit getäuscht.

Grundsätzliche Informationen fehlen

Ein Keimgutachten kann einen Gesamteindruck vermitteln. Für den Einzelfall aber kann weder geklärt werden, wie viele und welche Arten von Bioaerosolen in der Stallabluft enthalten sind. Zudem fehlen für Ausbreitungsrechnungen derzeit noch zu viele grundsätzliche Informationen, um zu prognostizieren, wie sich die Bioaerosole ausbreiten. Selbst wenn dies alles möglich wäre, könnte nicht beziffert werden, wie viele und welche Bioaerosole noch einwirken dürfen, ohne Schaden anzurichten.

Mit dem Wissen über Stäube kann nicht auf das Ausbreitungsverhalten von Bioaerosolen geschlossen werden. Staubgrenzwerte eignen sich darüber hinaus nicht zur Übertragung auf Bioaerosolimmissionen. Denn sie beziehen sich auf die Wirkungen von Staub als Partikel in der Luft. Bei Bioaerosolen hingegen kommt es auf die biologischen Wirkungen (Toxizität, allergisches Potenzial u.a.) beim Menschen an.

Gesicherte Erkenntnisse über die Effekte von Abluftreinigungsanlagen gibt es nicht. Allerdings wird schon allein aufgrund der Minderung von Staubemissionen auch von einer Minderung der Bioaerosolemissionen ausgegangen. Details wie Menge und eine möglicherweise nur für bestimmte Bioaerosole wirksame Minderung aber sind unbekannt. Gerade hat ein Verwaltungsgericht in Niedersachsen entschieden, dass die Forderung einer Abluftreinigungsanlage als pauschale Vorsorgeanforderung der Behörde unverhältnismäßig ist. Im oben genannten Entwurf der Richtlinie VDI 4250/1E werden im Übrigen Abluftreinigungsanlagen (Biofilter/-wäscher) sogar unter den Anlagenarten aufgeführt, bei denen Bioaerosole untersucht werden sollen.

Keine Beeinträchtigung der Anwohner

Die Niedersächsische Lungenstudie sowie Untersuchungen über Atemwegserkrankungen und Allergien bei Einschulungskindern machen deutlich: In Dörfern, in denen seit Generationen Tierhaltung in unmittelbarer Nachbarschaft stattgefunden hat, gibt es keine Auffälligkeiten bei der Gesundheit der Menschen. Beide Studien haben sich mit der Menge (Anzahl der Tiere, Anzahl der Tierställe) und damit der Intensität der Belastung auseinander gesetzt. Die Auswertung ergab, dass keine Risikoerhöhung durch Wohnen in der Nähe von Intensivtierhaltungen besteht. Stattdessen sind Zusammenhänge gefunden worden, die eine Desensibilisierung gegenüber Inhalationsallergenen durch Kontakt mit Intensivtierhaltungen zeigen. Dennoch ergaben sich erste Hinweise auf Zusammenhänge von Lungenfunktionserkrankungen und Landwirtschaft. Dabei handelte es sich aber um mehr als zwölf Ställe im Umkreis von 500 m. Solche Kumulationseffekte werden bei Geruchsbewertungen berücksichtigt und führen dazu, dass solche Konzentrationen von Emissionsquellen häufig nicht genehmigungsfähig sind.

Fazit

Die Forderungen von „Keimgutachten“ in Teilen Niedersachsens sind Bestandteil zahlreicher Hürden, die zur Verringerungen von Stallneubauten führen sollen. Der aktuelle Kenntnisstand aus Wissenschaft und Forschung steckt aber noch in den Kinderschuhen. Vereinheitlichte Messmethoden, die inzwischen zur Verfügung stehen, bilden eine wichtige Grundlage dafür, eine sogenannte Dosis-Wirkungs-Beziehung finden zu können. Bewertungsmöglichkeiten müssen also erst einmal auf wissenschaftlicher Ebene und nicht in Genehmigungsverfahren grundsätzlich gefunden bzw. entwickelt werden.

Alle bisherigen Studien geben keinen Anlass dazu, das nur sehr geringe Wissen über Bioaerosole aus Tierställen zum Gegenstand von Genehmigungsverfahren zu machen, indem der Eindruck vermittelt wird, es gäbe ein (akutes) Gefahrenpotenzial, noch dazu verursacht durch einzelne Betriebe, das untersucht werden müsse - aus diesem Grund haben Gerichte ein solches Gefahrenpotenzial als „hypothetisch“ bezeichnet.

Stattdessen ist die Forschung gefragt, belastbare Zusammenhänge zu liefern. Auch wenn wissenschaftliche Studien bisher keine eindeutigen Zusammenhänge gefunden haben, können diese aber auch wohl nie gänzlich ausgeschlossen werden. An diesem Punkt stehen wir derzeit - nicht mehr und nicht weniger.