Beihilfen

Sperrbezirk

Neben den Entschädigungen zahlt die Tierseuchenkasse Beihilfen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Mittel für prophylaktische Maßnahmen der Seuchenverhütung und der Förderung der Tiergesundheit.

Die Tierseuchenkasse gewährt auf der Grundlage der §§ 7 des Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierGesG TiernebG NRW) und 2, 2 a der Verordnung zur Durchführung von Regelungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung die unten aufgeführten Beihilfen.

Diese sind vereinbar mit der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt der Europäischen Union, L 327, S. 1.

Die Beihilfen werden beschränkt auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 a)  der Verordnung (EU) 2022/2472.

Eine Beihilfe ist gemäß Art. 1 Abs. 4 a) der Verordnung (EU) 2022/2472 ausgeschlossen für Unternehmen, die einer Rückforderungsanforderung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Eine Beihilfe ist gemäß Art. 26 Abs. 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 ausgeschlossen in Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Tierseuche vom Tierhalter absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde.

Eine Beihilfe ist gemäß § 7 Abs. 2 Buchst. b AGTierGesG TiernebG NRW ferner ausgeschlossen für Tiere, die sich zum Zeitpunkt des Todes, der Anordnung der Tötung, der Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art nicht im Geltungsbereich des AGTierGesG TiernebG NRW befunden haben.

Rechtsvorschriften