Hände weg von frühblühenden Sträuchern

Weidenkätzchen
Foto: Claudia Hautumm, Pixelio

Auch wenn die Versuchung groß ist: Die Blütenzweige sehr frühblühender Wildgehölze, besonders von Salweide und Reifweide, aber auch von Haselnuss, Kornelkirsche und Roterle, sollten nicht abgepflückt werden, rät die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Die Vorfrühlingsblüher unter den wildwachsenden Sträuchern in der Landschaft öffnen – je nach Witterung und Standort – oftmals schon jetzt ihre Blüten oder Blütenkätzchen. Diese werden als Ankündigung des nahenden Frühlings gern für Sträuße und Vasenschmuck gesammelt.

Die Blüten erfüllen eine besondere Aufgabe im Naturhaushalt. Für die aus dem Winterschlaf erwachten Völker, vor allem der Honigbienen, Wildbienen, Hummeln, Wespen sowie deren junge Brut bildet der Blütenpollen das einzige Frühlingsfutter. Die Weidenarten und die Kornelkirsche sind auch die ersten Nektarspender.

Nach Paragraph 61 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen ist es verboten, von Bäumen, Sträuchern oder Hecken Schmuckreisig unbefugt zu entnehmen, gleichgültig ob ein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder nicht. Schmuckreisig darf nur mit besonderer Erlaubnis des Eigentümers gepflückt werden.

Das Pflücken von Blütenzweigen der genannten Gehölzarten kann daher ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen sein, der mit erheblicher Geldbuße bestraft werden kann.

Pressemeldung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 09.02.2005