Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen

Einige Anforderungen beziehen sich zunächst auf die Ausbildungsstätte.

Diese muss hinsichtlich der Größe und Einrichtung wie auch des Bewirtschaftungszustandes für die Ausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin in der jeweiligen Fachrichtung geeignet sein. Näheres regeln die §§ 27 und 30 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die „Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für den Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin“. Um Ermessensspielräume bundeseinheitlich auszulegen, werden die entsprechenden Empfehlungen des Arbeitskreises der zuständigen Stellen, Arbeitsbereich Gartenbau, herangezogen.

Berufsübergreifend und nicht nur hinsichtlich der Ausbildung sind die Anforderungen der „Arbeitsstättenverordnung“ umzusetzen. Im Garten- und Landschaftsbau wird dabei berücksichtigt, dass die Arbeit im Regelfall nicht an der Betriebsstätte, sondern auf Baustellen erbracht wird.

Bevor die Landwirtschaftskammer über die Anerkennung eines Betriebes als Ausbildungsbetrieb entscheiden kann, bedarf es der Zustimmung der zuständigen Berufsgenossenschaft. Diese muss ihrerseits überprüfen, ob sie die Ausbildung an der jeweiligen Stätte für unbedenklich hält. Dazu ist mit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), bei der Gartenbaubetriebe ohnehin schon gemeldet sind, ein einfaches Antragsverfahren abgestimmt: Formular Anerkennung Ausbildungsstätte (svlfg.de, PDF).
Die entsprechende Bescheinigung muss der Landwirtschaftskammer in Kopie bzw. als Scan/Mail zugeleitet werden.

Zum anderen ist die Eignung des/der Ausbildenden (d.h. des Betriebsinhabers bzw. der -inhaberin) und des Ausbilders bzw. der Ausbilderin zu überprüfen.

Die persönliche Eignung gemäß §§ 28 und 29 BBiG ist in beiden Fällen nachzuweisen. Voraussetzung ist jeweils ein „sauberes“ polizeiliches Führungszeugnis.

Maßgeblich ist überdies die fachliche Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin: Gemäß „Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft“ müssen Ausbilder/-innen eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder die Meisterprüfung oder das Examen zum Agrarbetriebswirt (früher Techniker) im jeweiligen Beruf abgelegt haben. Bei anderen Abschlüssen als der Meisterprüfung ist zusätzlich die Ausbildereignungsprüfung nachzuweisen.

Neben der fachlichen Eignung „auf dem Papier“ wird im Zuge eines Anerkennungsverfahrens auch die tatsächliche Qualität der betrieblichen Leistungen überprüft. Dabei gilt das „Vier-Augen-Prinzip“, i.d.R. unter Hinzuziehung eines Berufsstandsvertreters bzw. einer -vertreterin mit Expertise in der jeweiligen Fachrichtung.

Im Garten- und Landschaftsbau umfasst die Überprüfung auch die Begutachtung einiger – zumindest weitgehend – abgeschlossener Baustellen, auf denen nach Möglichkeit viele Facetten dieser Fachrichtung bzw. des betrieblichen Schaffens abgebildet sein sollten, idealerweise als landschaftsgärtnerische Gesamtwerke.

Wenn es nicht möglich ist, die geforderte Bandbreite durch entsprechende Projekte und Tätigkeiten selber vollumfänglich abzudecken, ist ggf. die Zusammenarbeit mit einem anderen (anerkannten) Ausbildungsbetrieb erforderlich; der pflegerische Bereich muss im Wesentlichen außen vor bleiben; der Winterdienst ist als ausbildungsfremde Tätigkeit gänzlich auszuschließen.

Weitere Infos rund um das Thema Ausbildung im Beruf Gärtner finden Sie hier: www.landwirtschaftskammer.de/bildung/gaertner/index.htm

Für die Ausbildung von Werkern / Werkerinnen im Gartenbau gelten zusätzliche Anforderungen; folgen Sie dazu diesem Link: www.landwirtschaftskammer.de/bildung/ausbildereignung-handicap.htm

Rechtsgrundlagen