Was muss ich bei der DBE N für Zwischenfrüchte beachten?

Genaue Frage

Was muss ich bei der DBE N für Zwischenfrüchte beachten?

Antwort

Alle Kulturen (inkl. Futterzwischenfrüchte wie Ackergras), die nach dem 10.08. gesät werden und die keine Winterhauptkulturen sind, werden düngerechtlich als Zwischenfrüchte betrachtet und unterliegen gewissen Beschränkungen bei der Düngung.
Alle Zwischenfrüchte (Gründüngungs- und Futterzwischenfrüchte, auch Zwischenfrüchte mit Umbruch im Ansaatjahr) werden dem folgenden Düngejahr zugeordnet. Das bedeutet, die DBEs und Düngungen aller Zwischenfrüchte, die im Jahr 2021 gesät wurden, werden dem Jahr 2022 zugeordnet.
Für Zwischenfrüchte erstellen Sie eine vereinfachte DBE, indem Sie einen N-Düngebedarf von 60 kg N/ha dokumentieren (unabhängig von der Zwischenfrucht immer 60 kg N/ha; Angaben zum Ertrag und sonstige Zu- oder Abschläge entfallen). Ob zur Zwischenfrucht überhaupt ein N-Düngebedarf besteht, ist u.a. von der Vorfrucht abhängig (siehe Schema „Ausnahmen von der Sperrfrist auf Ackerland“) und muss vorab geprüft werden. Generell besteht nur nach Getreide ein N-Düngebedarf und wenn der Leguminosensamenanteil der Zwischenfrucht unter 50 % liegt. Die Düngung zur Zwischenfrucht wird durch die 30/60-Regel weiter eingeschränkt. Liegt für Zwischenfrüchte ein N-Düngebedarf (60 kg N/ha) vor, dürfen Sie maximal 30 kg NH4-N/ha oder 60 kg Nges/ha mit dem jeweiligen Düngemittel aufbringen. Die zulässige Grenze muss für jedes Düngemittel einzeln ermittelt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern (z.B. Rindergülle), den N-Düngebedarf von 60 kg N/ha einer Zwischenfrucht nie ausdüngen können, da die 30/60-Regel vorher greift. Im Rahmen der Dokumentation der Stickstoffdüngung muss zusätzlich Npflanzenverfügbar dokumentiert werden. Hier muss wie bei allen Düngungen immer geprüft werden, ob Npflanzenverfügbar anhand des Ammoniumanteils im Düngemittel zu dokumentieren ist oder unter Berücksichtigung der N-Mindestwirksamkeit nach DüV (es ist immer der höherer Wert zu berücksichtigen). Dieser Wert Npflanzenverfügbar ist dann analog wie zu den Hauptkulturen, neben Nges zu dokumentieren - jeweils pro ha und pro Schlag/Fläche.

In Nitratbelasteten Gebieten geht der N-Düngebedarf der Zwischenfrüchte in die Summierung des N-Düngebedarfs aller Kulturen eines Düngejahres mit ein. Hier sind bekanntlich 20 % des zulässigen Gesamt-N-Einsatzes bei Nitratbelasteten Flächen abzuziehen. Bei den Zwischenfrüchten bedeutet dies, dass von dem immer anzusetzenden Düngebedarf von 60 kg N/ha (- 20 %), 48 kg N/ha übrigbleiben. Diese 48 kg N/ha sind in die Summierung aller DBEs der Betriebsflächen im Nitratbelasten Gebiet zu berücksichtigen. Bei den meisten Wirtschaftsdüngern greift schon vor dem Erreichen des reduzierten N-Düngebedarfs von 48 kg Npflanzenverfügbar/ha die 30/60er-Regel.
Achtung: Die Zwischenfrüchte im Herbst 2021 sind die ersten Kulturen des Düngejahres 2022. Auf Nitratbelasteten Flächen dürfen nur Zwischenfrüchte mit einer Futternutzung gedüngt werden. Zwischenfrüchte, deren Aufwuchs in Biogasanalagen genutzt werden soll, dürfen auf Nitratbelasteten Flächen nicht gedüngt werden.