Ist die Bearbeitung einer Zwischenfrucht in Form von mulchen, zerkleinern, walzen, schlegeln o. Ä. auf Nitratbelasteten Flächen vor dem 15. Januar zulässig?

Genaue Frage

Ist die Bearbeitung einer Zwischenfrucht in Form von mulchen, zerkleinern, walzen, schlegeln o. Ä. auf Nitratbelasteten Flächen vor dem 15. Januar zulässig?

Antwort

Gemäß DüV darf die Zwischenfrucht in Nitratbelasteten Gebieten vor Sommerungen nicht vor dem 15. Januar umgebrochen werden. Als Umbruch sind alle Bodenbearbeitungen zu verstehen, die zu einer Zerstörung der Wurzelschicht und damit zu einer Mineralisierung führen (z.B. Pflügen, Grubbern). Die oberflächliche Bearbeitung/Zerstörung des Pflanzenbestands ohne Eingriff in den Boden (z.B. Mulchen, Schlegeln, Walzen) stellt keinen Umbruch dar und ist folglich auch vor dem 15. Januar schon zulässig. Im Sinne des mit der Regelung bezweckten Gewässerschutzes sollte die Zwischenfrucht so lange wie möglich nicht oberflächlich bearbeitet/zerstört werden.