Gilt Wanderschäferei als Zwischenfrucht-Futternutzung?

Genaue Frage

Gilt Wanderschäferei als Zwischenfrucht-Futternutzung?

Antwort

Wenn ein Flächeninhaber einen Schäfer zur Beweidung einer Zwischenfrucht einlädt, um diese Zwischenfrucht im Sinne der Düngeverordnung zu nutzen, dann gilt diese Nutzung der Zwischenfrucht auch umgekehrt als Beweidung. Der Flächeninhaber muss somit auch diese Beweidung dokumentieren (damit er die Zwischenfrucht auch düngen durfte). Auch ein reiner Ackerbaubetrieb müsste also in so einem Fall eine Weidedokumentation erstellen und auch die Nährstoffmengen (N + P2O5), die bei der Beweidung von den Schafen in Form von Kot und Harn ausgeschieden werden, bei der Berechnung der betrieblichen N-Obergrenze berücksichtigen. Dies erfolgt durch Ausweisung eines des entsprechenden Tierbestandes (samt Weidegang) bezogen auf das zu betrachtende Düngejahr. Zur Berechnung des anteilhaft auszuweisenden Tierbestandes kann das Weidetagebuch genutzt werden. Die durch die Beweidung aufgebrachten N-Mengen müssen nicht bei der flächenscharfen Einhaltung der schlagbezogenen N-Obergrenze von max. 170 kg Norg im Kalenderjahr berücksichtigt werden. Die durch die Beweidung anfallenden N + P2O5-Mengen, müssen nicht bei der Düngung der nächsten Hauptkultur angerechnet werden.