Muss ich in Nitratbelasteten Gebieten vor Sommerungen eine Zwischenfrucht anbauen?

Genaue Frage

Muss ich in Nitratbelasteten Gebieten vor Sommerungen eine Zwischenfrucht anbauen?

Antwort

Sollen zur Sommerung Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff aufgebracht werden, muss in Nitratbelasteten Gebieten im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut werden, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen werden darf. Es werden keine Vorgaben zur Zwischenfruchtart gemacht. In bestimmten Jahren und an entsprechenden Standorten können sich sowohl winterharte als auch nicht winterharte Zwischenfruchtarten entsprechend entwickeln und eine Funktion auf den Wasserschutz ausüben. Durch die Beratung sollte ein Hinweis auf Zwischenfruchtarten mit Spätsaat-Tauglichkeit gegeben werden. 
Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nur, wenn die Vorkultur nach dem 01. Oktober (also ab dem 2. Oktober) geerntet wird oder wenn die Fläche in Gebieten mit einem langjährigen (10 Jahre) jährlichen Niederschlagsmittel von weniger als 550 mm je m³ liegt. Mit Stand vom Juli 2021 weist in NRW nur die Gemeinde Zülpich ein langjähriges Niederschlagsmittel von unter 550 Millimeter pro Quadratmeter auf.