Wenn nach einer frühen Getreideernte Feldfutter angebaut und noch im Herbst geerntet wird, dürfen dann auch nur maximal 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N gedüngt werden?

Genaue Frage

Wenn nach einer frühen Getreideernte Feldfutter angebaut und noch im Herbst geerntet wird, dürfen dann auch nur maximal 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N gedüngt werden?

Antwort

Die Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem Stickstoffgehalt, wie beispielsweise Gülle, Gärreste oder Mineraldünger, auf Ackerland beginnt mit der Ernte der Hauptfrucht und endet am 01. Februar. Ausnahmen hiervon gibt es zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter oder Wintergerste nach Getreidevorfrucht. Zu diesen Kulturen dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Stickstoffgehalt bis 01. Oktober ausgebracht werden, wenn ein Stickstoffdüngebedarf vorliegt. Jedoch dürfen maximal 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N zum Einsatz kommen. Achtung: Wird das Feldfutter vor dem 11.08. gesät, gilt es als zweite Hauptkultur mit einem individuell zu errechnenden N-Düngebedarf und die folgenden Regelungen gelten nicht, da diese nur für Zwischenfrüchte gelten. Zu den Zwischenfrüchten zählt auch Feldfutter, welches nach dem 10.08. gesät wurden. Zwischenfrüchte, wie das Feldfutter dürfen im Herbst nur gedüngt werden, wenn diese bis 15. September gesät wurden und ein entsprechender Düngebedarf vorliegt. Ein Feldfutter als zweite Hauptkultur muss im Ansaatjahr geerntet werden. (Beweidung = Ernte). Ein Feldfutter als Zwischenfrucht sollte immer auch im Ansaatjahr genutzt werden, wenn eine Herbstdüngung erfolgt. Im Nitratbelasteten Gebiet muss eine Zwischenfrucht als Feldfutter im Ansaatjahr genutzt werden (Beweidung = Ernte), wenn eine Düngung erfolgen soll. Ausführliche Schemata zur DBE für Ackergras bei unterschiedlicher Nutzung und Aussaatdatum finden Sie unter: