Wann und wo darf nach DüV-2020 im Herbst Festmist von Huf- oder Klauentieren aufgebracht werden?

Genaue Frage

Wann und wo darf nach DüV-2020 im Herbst Festmist von Huf- oder Klauentieren aufgebracht werden?

Antwort

Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost darf nach der Hauptfruchternte zu allen Kulturen und auch auf unbestelltem Acker aufgebracht werden. Einschränkungen ergeben sich aus der Sperrfrist für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost sowie der Aufnahmefähigkeit des Bodens. Des Weiteren muss die folgende Kultur einen Düngebedarf haben, ansonsten ist eine Düngung unzulässig. Gemäß den Vorgaben nach DüV-2020 § 3 (3) darf der ermittelte Düngebedarf nicht überschritten werden. Ab 2021 muss vor Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost eine Düngebedarfsermittlung für die Folgekultur erstellt werden. Eine Herbstdüngung ist als vorgezogene Düngung für die folgende Kultur im Frühjahr (Winterweizen, Sommergerste, Mais) zu werten. Die herbstliche Festmistdüngung ist als erste Düngung zu diesen Kulturen zu dokumentieren, dabei ist die N-Mindestwirksamkeit (DüV, Anlage 3) zu berücksichtigen. Die 10 %ige N-Nachlieferung wird in der Düngebedarfsermittlung im darauffolgenden Jahr berücksichtigt. Die Aufbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost ist explizit von der sogenannten 30/60er Mengenbegrenzung (max. 30 kg NH4-N/ha bzw. 60 kg Nges/ha) ausgenommen. Die Sperrfristen für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost umfassen die Zeiträume vom 01. Dezember bis 15. Januar auf Nicht-Nitratbelasteten Flächen, und 01. November bis 31. Januar auf Nitratbelasteten Flächen.