Was muss ich bei der Ermittlung des N-Düngebedarfs zu den Ausnahmen von der Sperrfrist beachten??

Genaue Frage

Was muss ich bei der Ermittlung des N-Düngebedarfs zu den Ausnahmen von der Sperrfrist beachten?

Antwort

Generell ist das Aufbringen von Düngemitteln mit wesentlichem N-Gehalt auf Ackerland ab der Hauptfruchternte bis einschließlich 31. Januar verboten. Das gilt gleicher Maßen für organische als auch für mineralische Düngemittel mit mehr als 1,5 % Gesamt-N in der Trockenmasse. 
Ausnahmen von der Sperrfristregelung im Ackerbau gibt es für Flächen in Nicht-Nitratbelasteten Gebieten für 

  • Winterraps (Aussaat bis 15.09.),
  • Zwischenfrüchte vor Sommerungen im Folgejahr (Aussaat bis 15.09.), 
  • Feldfutter ohne Nutzung im Ansaatjahr (Aussaat bis 15.09.), 
  • Wintergerste mit der Vorfrucht Getreide (Aussaat bis 01.10.).

Gedüngt werden dürfen diese Ausnahmen nur, wenn ein Düngebedarf vorliegt. Ob ein Düngebedarf vorliegt, entscheidet die Vorkultur. Nach stickstoffreichen oder viel Stickstoff hinterlassenden Vorkulturen ist kein N-Düngebedarf gegeben. Diese Vorkulturen sind Winterraps, Mais, Kartoffeln, Leguminosen und -gemenge mit > 50 % Leguminosensamenanteil, Zuckerrüben, Gemüse, Erdbeeren, begrünte Brachen und Dauergrünland (siehe auch1. Link unten). 

Wintergerste muss zum 01.10. gesät sein, um noch einen N-Düngebedarf zu haben. Der Gesetzgeber gibt vor, dass nur die Vorfrucht Getreide bei Wintergerste einen Düngebedarf im Herbst zulässt. Die verfügbaren Stickstoffmengen, die im Herbst zu Wintergerste ausgebracht werden, ist als erste Düngemaßnahme der Gerste zu dokumentieren. Der N-Gesamtdüngebedarf der Gerste darf durch diese herbstliche N-Düngung nicht überschritten werden. Gleiches gilt für eine Herbstdüngung zu Winterraps. Deshalb muss vor einer herbstlichen Düngung von Wintergerste oder Winterraps eine DBE für die gesamte Anbaudauer der beiden Kulturen erstellt werden. 

Rechtlich wird nach einer Getreidevorfrucht für alle Ausnahmen von der Sperrfrist ein Düngebedarf potenziell unterstellt. Bitte beachten Sie hierzu die Herbstschemata (siehe 2. udn 3. Link unten). Fachlich ist es so, dass bestimmte Ereignisse wie hohe Mineralisierung im Boden, Ertragsausfall nach extremer Trockenheit oder eine nicht mehr zur Wirkung gekommene 3. N-Gabe auch nach Getreide für hohe N-Gehalte im Boden sorgen können. Dann sollte aus Gründen der guten landwirtschaftlichen Praxis und des Gewässerschutzes auf eine Herbstdüngung verzichtet werden. 

Diese Ausnahmeregelungen gelten nur für Flächen in Nicht-Nitratbelasteten Gebieten. In Nitratbelasteten Gebieten dürfen ab 2021 nach der Hauptfruchternte nur noch Zwischenfrüchte mit Futternutzung und Winterraps bei einem aktuellen Nmin-Gehalt < 45 kg N/ha in 0-60 cm Bodentiefe nach 30/60-Regel gedüngt werden. Auch für die beschriebenen Ausnahmen von der Sperrfrist ist eine schriftliche N-DBE zu erstellen und zu dokumentieren. Für Hauptkulturen ist die DBE N für die komplette Vegetationsdauer zu erstellen. Für Zwischenfrüchte – wenn ein N-Düngebedarf gegeben ist – sind 60 kg N als N-Düngebedarf zu dokumentieren („vereinfachte Düngebedarfsermittlung“). 

Liegt ein N-Düngebedarf vor, gilt zusätzlich: Es dürfen bis zum 01. Oktober maximal 30 kg NH4 –N oder 60 kg Gesamt-N (=30/60er Regelung) pro Hektar gedüngt werden. Es greift immer die Grenze, die zuerst erreicht ist. Düngt man mit organischen Düngemittel muss man die zulässige Menge an Hand der laut DüV vorgegebenen Mindestwirksamkeit oder des NH4-Wertes errechnen. Bei einer Milchviehgülle mit 8 % TS und einem Gesamt-N-Gehalt von 3,9 kg N/m³ und 2,2 kg NH4-N/ m³, greift die NH4-Grenze zuerst. In diesem Beispiel rechnet man mit dem NH4-Wert und darf dann maximal 13 m³ Gülle ausbringen. Die Düngung sollte in der Regel vor der Bestellung erfolgen. (LINK-Hinweis: https://youtu.be/6VWpKa2KiZk )

Die gedüngte N und P2O5-Menge muss dokumentiert werden. Neben Nges muss auch die aufgebrachte Menge an pflanzenverfügbarem Stickstoff (Npflanzenverfügbar) nach N-Mindestanrechenbarkeit (nach DüV) oder nach dem NH4-Gehalt dokumentiert werden. (LINK-Hinweis: https://youtu.be/2z5ILdOgrMY ) 

Alle anderen Ackerkulturen dürfen im Herbst nicht gedüngt werden. Das bedeutet, dass z. B. Neusaaten von Winterweizen, Winterroggen, Wintertriticale oder Dinkel in keinem Fall gedüngt werden dürfen. Es gilt die Sperrfrist für Ackerkulturen! 

Für die Aufbringung von Kompost/Champost und Festmisten von Huf- oder Klauentieren gibt die DüV eine eigene Sperrfrist vom 01. Dezember bis einschließlich 15. Januar in Nicht-Nitratbelasteten Gebieten vor. In Nitratbelasteten Gebieten wurde die Sperrfrist erweitert und gilt vom 01. November bis einschließlich 31. Januar.