Gibt es Ausnahmemöglichkeiten, um von der in Anlage 3 der Düngeverordnung dargestellten Mindestwirksamkeit in Höhe von 50 % bei flüssigen Rückständen aus Biogasanlagen abzuweichen?

Genaue Frage

Gibt es Ausnahmemöglichkeiten, um von der in Anlage 3 der Düngeverordnung dargestellten Mindestwirksamkeit in Höhe von 50 % bei flüssigen Rückständen aus Biogasanlagen abzuweichen?

Antwort

Nein, Abweichungen nach unten lässt die Anlage 3 bzw. § 3 Absatz 5 der DüV nicht zu. Die N-Mindestwirksamkeit für flüssige Biogasanlagengärrückstände wurde durch die DüV-20 bei Aufbringen auf Ackerland auf 60 % erhöht. Ab 01. Februar 2025 gilt auch bei Aufbringung auf Grünland eine 60 %ige N-Mindestanrechenbarkeit. Bei Düngemitteln, bei denen der NH4- N-Gehalt einen höheren Anteil umfasst als die Mindestwirksamkeit gemäß Anlage 3 vorgibt (z.B. häufig bei Schweinegülle), muss mindestens der NH4-N-Gehalt berücksichtigt werden.