Gelten für festen Klärschlamm auch die Kriterien des § 6, Absatz 8 der Düngeverordnung (Vorgaben für die Herbstaufbringung)?

Genaue Frage

Gelten für festen Klärschlamm auch die Kriterien des § 6, Absatz 8 der Düngeverordnung (Vorgaben für die Herbstaufbringung)?

Antwort

Ja. Die Regelungen des § 6 Absatz 8 der DüV zu den Ausbringsperrfristen beziehen sich auf alle Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff und somit auch auf festen Klärschlamm.