Sind in § 12 Absatz 2, 1. Satz der DüV nur flüssige Gärrückstände oder sind hier flüssige und feste (abgepresste) Gärrückstände gemeint?

Genaue Frage

Sind in § 12 Absatz 2, 1. Satz der DüV nur flüssige Gärrückstände oder sind hier flüssige und feste (abgepresste) Gärrückstände gemeint?

Antwort

§ 12 Absatz 2 der DüV bezieht sich auf flüssige Wirtschaftsdünger, wie Jauche oder Gülle und im Weiteren auf alle Gärrückstände. Für Gärrückstände sieht die DüV in Bezug auf Lagerkapazitäten, keine Differenzierung in „flüssig oder fest“ vor. Somit müssen auch für alle Gärrückstände, egal ob flüssig oder fest, mindestens sechs Monate Lagerkapazität vorgehalten werden. Für flächenlose Betriebe gelten gemäß § 12 Absatz 3 entsprechend ab 2020 neun Monate.