Befreit eine späte Flächenübernahme im Herbst vom verpflichtenden Zwischenfruchtanbau im Nitratbelasteten Gebiet wenn die nachfolgende Sommerung gedüngt werden soll?

Genaue Frage

Ein Betrieb übernimmt eine neue Pachtfläche im Nitratbelasten Gebiet zum 01.10. und möchte im folgenden Erntejahr eine Sommerung anbauen. Ist er trotz des späten Übernahmetermins verpflichtet im Herbst noch eine Zwischenfrucht anzubauen, wenn er die folgende Sommerung düngen möchte?

Antwort

Laut Düngerecht ist die Aussaat der Zwischenfrucht bis zum 20.12. möglich  – auch wenn es fachlich sinnvoller wäre diese früher auszusähen. Die späte Flächenübernahme befreit nicht von der Pflicht zum Anbau einer Zwischenfrucht wenn die Sommerung gedüngt werden soll.

Wenn also nach dem 01.10 keine Hauptfrucht mehr auf der Fläche stand und keine Zwischenfrucht angebaut wurde, die mindestens vom 20.12. (Aussaat) bis zum 15.01. auf der Fläche stand, darf die nachfolgende Sommerung nicht gedüngt werden.​